§§ 133 ff AußStrG
Durch das vorliegende Urteil wird konkretisiert, welche Pflichten einen Sachwalter bei der Rechnungslegung treffen und welche Kontrollmaßnahmen das zuständige Gericht ergreifen kann. Der OGH analysiert dazu insb die Gesetzesmaterialien und schildert den Meinungsstand in der Literatur. Er kommt zum Schluss, dass für die Gerichte jedenfalls ein Ermessensspielraum besteht.