§ 268 Abs 1 ABGB
Im gegenständlichen Fall stellte der OGH klar, wie die für die Sachwalterbestellung maßgeblichen Begriffe "psychische Krankheit" und "geistige Behinderung" auszulegen sind und ob durch den Umstand, dass die betroffene Person alkoholabhängig ist, einer der Tatbestände erfüllt ist.