Art 8 EMRK; Art 13 EMRK; § 215 Abs 1 ABGB
Der OGH hatte zu beurteilen, ob auch nach Aufhebung einer vorläufig getroffenen Maßnahme durch den Jugendwohlfahrtsträger ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme zulässig ist. Bei der Beurteilung verweist der Gerichtshof auf Art 8 EMRK und auf seine vorhergehende Judikatur.