§ 158 Abs 1 ABGB
Im vorliegenden Fall führte der OGH aus, dass bei Vorliegen ernstlicher Zweifel die materiellrechtliche Ausschlussfrist des § 158 Abs 1 ABGB zur Stellung des Antrags auf Nichtabstammung des Kindes vom Vater zu laufen beginnt. Weiters enthält die Entscheidung Feststellungen zur Vereinbarkeit der Bestimmung mit den Regelungen der EMRK.