§ 140 ABGB; § 34 AußStrG; § 52 Abs 2 AußStrG; § 273 Abs 1 ZPO
In der vorliegenden Entscheidung hob der OGH den Beschluss des Rekursgerichtes wegen Verfahrensmangels auf. Er stimmte zwar diesem zwar hinsichtlich der Ausführungen zur Anrechenbarkeit von Naturalleistungen auf den Geldunterhaltsbetrag zu, war aber der Meinung, dass die Festsetzung eines Betrages iSd § 34 AußStrG nicht zulässig gewesen wäre.