Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR zu beurteilen, ob die mangelnde Beschwerdemöglichkeit nach einer einstweiligen Kindesabnahme durch den Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 215 Abs 1 ABGB mit dem Rechtsschutz der EMRK vereinbar ist. Die Beschwerdeführerin, die Mutter des betroffenen Kindes, hatte gegen die Handlung erfolglos Maßnahmenbeschwerde beim UVS und Bescheidbeschwerde beim VfGH erhoben. In einer Anmerkung wird auf die Relevanz der Änderungen im Entwurf des KindNamRÄG 2012 für derartige Fälle hingewiesen.