§ 16 AußStrG; § 16 Abs 2 AußStrG
Diese Entscheidung des OGH betrifft die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes, der im Unterhaltsverfahren durch eine Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht sowie eine Mitwirkungspflicht der Parteien, abgesichert wird.
OGH 2 Ob 205/11b