§§ 177 ff ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG; § 104a AußStrG
In dieser Entscheidung bezieht sich der OGH auf eine Entscheidung des EGMR zur gemeinsamen Obsorge und stellt fest, dass das Kindeswohl nach wie vor oberster Maßstab für Entscheidungen im Obsorgeverfahren ist.