§ 568 ABGB
Gem § 568 muss sich bei der Testamentserrichtung einer besachwalterten Person das Gericht davon überzeugen, dass die Erklärung aus freiem Willen und ohne Beeinflussung geschieht. Der OGH musste nunmehr beurteilen, ob ein allgemein gehaltener Vermerk, der festhält, dass sich das Gericht von der Testierfähigkeit der Testatorin überzeugt habe, die Gültigkeitsanforderung erfüllt.