§ 19a HeimAufG; § 38a UbG
Der OGH hatte zu beurteilen, ob der Einrichtungsleiter einer Einrichtung iSd HeimAufG nachträglich die Überprüfung der Aufhebung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme begehren könne, wenn der Rekurs nicht bereits in der mündlichen Verhandlung erhoben wurde. Der OGH verglich den Fall mit einer früheren Entscheidung und nahm auch Bezug auf die Materialien sowie die Bestimmungen im UbG.