§ 3 Abs 1 HeimAufG; ߧ 62 Abs 1 AußStrG
Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass bewegungsdämpfende Nebenwirkungen aufgrund der therapeutisch notwendigen Verabreichung von Medikamenten nicht als Freiheitsbeschränkung zu sehen sind.
§ 3 Abs 1 HeimAufG; ߧ 62 Abs 1 AußStrG
Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass bewegungsdämpfende Nebenwirkungen aufgrund der therapeutisch notwendigen Verabreichung von Medikamenten nicht als Freiheitsbeschränkung zu sehen sind.