§ 144 ABGB; § 176 ABGB; ߧ 62 Abs 1 AußStrG
Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass ein Wechsel der Erziehungsverhältnisse iFe geänderten Obsorgeregelung gemessen am Kindeswohl dringend geboten sein muss, wobei eine bloß geringfügig geänderte Interessenlage dafür in keinem Fall ausreichend ist.