§ 823 ABGB; ߧ 164 AußStrG
Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass ab Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss der Erbe seine erbrechtlichen Ansprüche nur noch mit Erbschaftsklage nach § 823 ABGB geltend machen kann.
§ 823 ABGB; ߧ 164 AußStrG
Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass ab Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss der Erbe seine erbrechtlichen Ansprüche nur noch mit Erbschaftsklage nach § 823 ABGB geltend machen kann.