§ 823 ABGB; ߧ 164 AußStrG
Mit vorliegender Entscheidung stellt der OGH klar, dass nach Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend gemacht werden können, weshalb es dem Rechtsmittelwerber verwehrt ist, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen. Dies gilt selbst für den übergangenen Erben.