Zusammenfassung: Mit folgendem Urteil wird darauf hingewiesen, dass zur Vertretung bei der Entscheidung über die Freiheitsbeschränkung gem § 3 HeimAufG weder eine Bevollmächtigung nach § 1008 ABGB, eine Prozessvollmacht gem § 31 ZPO, sowie eine Vollmacht nach § 8 Abs 1 HeimAufG berechtigen, da es sich dabei um eine vertretungsfeindliche Rechtshandlung handelt.