Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht auf die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach dem UbG ein. Untersucht wurde, ob besondere Umstände die Zulässigkeit der Einschränkung der Privatsphäre eines Patienten rechtfertigen können, auch wenn damit eine ihrem Zweck nach permanente Beobachtung des Kranken gar nicht erfüllt werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 34a UbG