Art 3 VO Brüssel IIa
Der EuGH hatte in der vorliegenden Rechtssache die Zuständigkeit von in Frankreich lebenden und mit der ungarisch-französischen Staatsbürgerschaft ausgestatteten Ehegatten zu klären. Welches der beiden Länder ist also zuständig? Besteht ein Wahlrecht zwischen den beiden Zuständigkeiten? Ist dahingehend auch die engste Bindung im Sinne von "die effektivste" Staatsangehörigkeit von Bedeutung?