§ 36 UbG
Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass es im Falle der unterlassenen Durchführung einer gerichtlich genehmigten besonderen Heilbehandlung im Außerstreitverfahren an der erforderlichen Beschwer mangelt.
§ 36 UbG
Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass es im Falle der unterlassenen Durchführung einer gerichtlich genehmigten besonderen Heilbehandlung im Außerstreitverfahren an der erforderlichen Beschwer mangelt.