§ 140 ABGB; § 16 AUßStrG
In vorliegender Sache war fraglich, ob der Antrag des Unterhaltspflichtigen auf teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe sowie die Reduktion seiner Geldunterhaltspflicht für Tage, an denen er die Betreuung des Kindes übernimmt, amtswegig auf dem Boden des Gesetzes zu erfolgen hat.