§ 49 EheG
In diesem Fall hatte der OGH das Verschulden der Streitteile abzuwägen und gleichteiliges Verschulden ausgesprochen, weil das mindere Verschulden des Beklagten fast völlig in den Hintergrund tritt. Mit Anmerkung von Astrid Deixler-Hübner.
§ 49 EheG
In diesem Fall hatte der OGH das Verschulden der Streitteile abzuwägen und gleichteiliges Verschulden ausgesprochen, weil das mindere Verschulden des Beklagten fast völlig in den Hintergrund tritt. Mit Anmerkung von Astrid Deixler-Hübner.