Zusammenfassung: Das LG Steyr hatte zu entscheiden, ob verspätete Rechtsmittel im genannten Fall zulässig wären. Weiters wurde auf die Zulässigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen eingegangen.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 4 HeimAufG; ߧ 46 Abs 3 AußStrG