ߧ 79 AußStrG; ߧ 110 AußStrG
In der Entscheidung wird die Beschwer zum Zweck der Besuchsrechtsdurchsetzung beleuchtet. Der OGH geht dabei vor allem auf die Beeinflussung des Kindes zum Zwecke der Ausräumung von Widerständen gegen den Besuch unter Wahrung der Interessen der Beteiligten ein.