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Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt nicht, wenn sowohl der Kranke selbst als auch der Patientenanwalt im Namen des Kranken Rechtsmittel erheben

Rechtsprechung UbGHeimAufGUniv.-Prof. Dr. Michael Ganner, Universität InnsbruckiFamZ 2009/164iFamZ 2009, 224 Heft 4 v. 1.7.2009

§ 28 Abs 1 UbG

In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass im Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels durch den Kranken selbst als auch durch dessen Patientenanwalt eine Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels bestehe.

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