ߧ 166 Abs 2 AußStrG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass für die Aufnahme in das Inventar der Besitz des Erblassers am Todestag maßgeblich sei.
OGH 7 Ob 259/08a
ߧ 166 Abs 2 AußStrG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass für die Aufnahme in das Inventar der Besitz des Erblassers am Todestag maßgeblich sei.
OGH 7 Ob 259/08a