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Außergerichtliche Vergleichsgespräche bewirken eine Hemmung des Fristablaufs gem § 95 EheG

Rechtsprechung Ehe- und PartnerschaftsrechtEherechta.o. Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner, Universität Linz (Bearbeitung)iFamZ 2009/127iFamZ 2009, 168 - 169 Heft 3 v. 1.5.2009

§ 95 EheG

Die vorliegende Entscheidung des OGH befasst sich mit der Hemmung des Ablaufs der Frist des § 95 EheG. Diesbezüglich stellt der OGH fest, dass außergerichtliche Vergleichsgespräche eine Hemmung des Fristablaufs gem § 95 EheG bewirken, wenn der Antrag auf Aufteilung nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird.

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