Art 8 VO Brüssel IIa
Erörtert wird die Zuständigkeit des Gerichts, wenn das Kind und der besuchsberechtigte Vater nicht in dem gleichen Bundesland, aber beide in Österreich leben und das Kind nach dem Zeitpunkt der Antragstellung nach Deutschland umzieht.
OGH 23.10.2007, 3 Ob 213/07f