Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall ging es um die Frage, ob eine Freiheitsbeschränkung durch Fixierung mittels Hand- und Fußfessel zulässig war, oder ob nicht eine gelindere Maßnahme ausreichend gewesen wäre.
Rechtsgrundlagen: § 4 HeimAufG; § 16 Abs 2 HeimAufG