Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall erstellte ein Arzt ärztliche Anordnungen gem § 5 HeimAufG in Bezug auf zwei in einem Bezirksaltenheim lebenden Menschen und " legalisierte" damit einen bestehenden Zustand. Er begehrte mittels Honorarnote Entgelt vom Altenheim zum Empfehlungstarif der Ärztekammer. Das Heim weigerte sich zu zahlen.
Rechtsgrundlagen: § 5 HeimAufG; § 1152 ABGB; § 118 Abs 2 ÄrzteG