§ 81 EheG; § 235 Abs 1 AußStrG
Das Gericht setzte sich mit der Frage des Rechtswegs auseinander bezüglich Ansprüchen die binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, erhoben werden.