§ 16 Abs 2 HeimAufG; § 46 Abs 3 AußStrG; § 71 Abs 4 AußStrG
Die verspätete Geltendmachung eines Revisionsrekurses des Abteilungs- bzw Heimleiters gegen die Unzulässigerklärung freiheitsbeschränkender Maßnahmen erfordert zwangsläufig dessen Zurückweisung.