Hochwasser und Arbeitsrecht. Nach Ansicht von Dr. Thomas Rauch, Wien, hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 1155 ABGB, wenn die Betriebsräumlichkeiten aufgrund eines Hochwassers unzugänglich sind und aus diesem Grund die Arbeitsleistung entfällt. Handelt es sich nicht bloß um ein lokal begrenztes Einzelereignis, sondern ist von einem „umfassenden Elementarereignis“ oder „höherer Gewalt“ auszugehen, fällt dies in die „neutrale Sphäre“ (vgl. OGH 16. 12. 1987, 9 ObA 202/87, ARD 3949/14/88) und liegt kein persönlicher Dienstverhinderungsgrund vor. (ASoK 2002/379, Heft 11)