( HbG § 18 ) Ein Hausbesorger ist verpflichtet, seine Hausbesorgerpflichten jedem Mieter gegenüber zu erfüllen, und er ist nicht befugt, diesbezüglich eine Einteilung vorzunehmen, einerseits für Mieter kleinere Dienstleistungen, wie z.B. Reparaturarbeiten, zu erbringen, andererseits gegenüber anderen Mietern die Pflichten zu vernachlässigen, weil er der Meinung ist, dass sich diese über ihn beschwert haben bzw. ihm „Fallen“ stellten. OLG Wien 7 Ra 246/97s v. 17.06.1998.