UGB: § 54
ABGB: §§ 863, 884, 1002
Die Handlungsvollmacht eines Bauleiters iSd § 54 UGB ermächtigt diesen nicht dazu, den vom Geschäftsherrn abgeschlossenen Vertrag in wirtschaftlich bedeutenden Punkten zu ändern oder zu ergänzen. Ist der Geschäftsherr anwesend, wenn der Bauleiter Zusatzaufträge erteilt, und widerspricht er diesen nicht, räumt er dem Bauleiter jedoch schlüssig die entsprechende zusätzliche Vertretungsmacht ein.