(BAO § 9, WAO § 7, § 149) Hat ein Geschäftsführer wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Abgabenbestimmungen absichtlich die betreffenden (vergnügungssteuerpflichtigen) Entgelte nicht erklärt und nicht entrichtet, hat er insofern schuldhaft gehandelt und haftet für die Abgabenschuld.
VwGH 93/17/0404 v. 15.09.1995