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Haftung des Abschlussprüfers

RdW aktuellRdW 2001/4RdW 2001, 1 Heft 1 v. 15.1.2001

In der Entscheidung vom 23.10.2000, 8 Ob 141/99i, hat der OGH dem Grunde nach für den geprüften und uneingeschränkt testierten Abschluss des Jahres 1992 die Haftung des Abschlussprüfers einer insolventen Grazer Bank bejaht. Unter anderem wird dort ausgeführt, dass es sich bei den gesetzlichen Vorschriften der §§ 273-275 HGB (ausgehend vom Zweck der „für die geprüfte Gesellschaft mit erheblichen Kosten verbundenen Abschlussprüfung“ um Schutzvorschriften iSd § 1311 ABGB handle, die gerade auch den Zweck hätten, die geprüfte Gesellschaft vor Vermögensschäden zu schützen. Diese wichtige Entscheidung wird in einer der nächsten Ausgaben der RdW genauer analysiert werden.

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