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Haftpflichtversicherung

JudikaturOGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Michael GruberZFR 2016/220ZFR 2016, 492 Heft 10 v. 21.10.2016

Leitsätze (der Redaktion)

Auslandsklauseln in der Haftpflichtversicherung (Ausschluss des Versicherungsschutzes für "Schadenersatzverpflichtungen aus sich im Ausland auswirkenden Verstößen") sind nach der Ereignistheorie auszulegen.Zweck einer Auslandsklausel ist es, das Risiko wegen der Schwierigkeit der Aufklärung des Versicherungsfalls im Ausland überschaubar zu machen. Für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes kommt es bei einer solchen Klausel nach der Ereignistheorie nicht darauf an, wo die Ursache (der Verstoß) gesetzt wurde, sondern darauf, wo das Schadensereignis eingetreten ist. Deckungspflicht des Versicherers besteht dann, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten zur Gänze im Inland verwirklicht hat.

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