(ArbVG § 3) Bei überkollektivvertraglichen Bezügen ist ein Günstigkeitsvergleich zwischen kollektivvertraglicher Haushaltszulage und durch Betriebsvereinbarung festgelegter geringerer Haushaltszulage zulässig.
OLG Wien 10 Ra 48/95 v. 28.08.1995
Dem Begriff Haushaltszulage ist zu entnehmen, daß es sich hier um einen Zuschuß zur Finanzierung der Kosten der Haushaltsführung handelt, die jedoch im übrigen von den Arbeitnehmern durch das Monatsgehalt abgedeckt werden müssen. Liegen die Entgeltleistungen des Arbeitgebers im Durchschnitt etwa 20% über jenen des Kollektivvertrages, beträgt die Differenz der Haushaltszulagen nach Kollektivvertrag und nach Betriebsordnung aber nur zwischen S 500,- und S 1.000,- im Jahr, kann von einer Schlechterstellung der Arbeitnehmer im Sinne des § 3 ArbVG nicht gesprochen werden. Die geringe Differenz der Haushaltszulagen wird um ein Vielfaches durch die Monatsbezüge, die aus sozialpolitischer Sicht jedenfalls ebenfalls der Abdeckung finanzieller Belastungen durch Haushalt und Familie dienen, aufgewogen. Ein Günstigkeitsvergleich ist hiebei durchaus zulässig und eine Schlechterstellung der Arbeitnehmer gegenüber der kollektivvertraglichen Regelung nicht ersichtlich.