§ 33 MRG:
Zahlt der Mieter den Mietzins nicht, weil er wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, dann muss er auch beweisen, dass er die Schwierigkeiten nicht verschuldet hat.
OGH 12. 4. 2005, 1 Ob 70/05h (LGZ Wien 38 R 252/04x - Zurückweisung der ao Revision); EWr I/33/92 f.