§§ 156, 349 EO
Grenzüberbauten, also Bauwerke, die keine Superädifikate, sondern Bestandteile der Liegenschaft sind und die teilweise auf dem - nicht zur Versteigerung gelangenden - Nachbargrundstück stehen, machen das Versteigerungsverfahren nicht generell unzulässig. Die Eigentumsverhältnisse sind im Versteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären.