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GlbG § 2a Abs 2, § 10b

BetriebswichtigesARD 4992/36/98 Heft 4992 v. 29.12.1998

( GlbG § 2a Abs 2, § 10b ) Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts entgegen, die den Zeitraum, für den ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf rückständiges Arbeitsentgelt und Schadenersatz wegen Verletzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts geltend machen kann, auf die 2 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens beschränkt und eine Verlängerung dieses Zweijahreszeitraums nicht zulässt, wenn die verspätete Geltendmachung des Anspruchs darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Betroffenen die Höhe des Entgelts, das Arbeitnehmer des anderen Geschlechts für die gleiche Arbeit erhalten, bewusst falsch angegeben hat. Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung steht, für den aber weniger günstige Verfahrensmodalitäten oder andere Voraussetzungen gelten als für vergleichbare Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen. Ob dies der Fall ist, hat das nationale Gericht zu beurteilen. EuGH Rs. C-326/96 v. 01.12.1998, Fall B. S. Levez.

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