( GGG § 20 ) Haben sich Streitparteien zur Bereinigung von wechselseitigen Ansprüchen in 2 verschiedenen, miteinander nicht verbundenen Verfahren in einem Vergleich verglichen, ist der Gegner einer gebührenbefreiten Partei nur in jenem Verhältnis zahlungspflichtig, wie ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat; für die Anwendung der Zweifelsregel des § 20 letzter Satz GGG ist erst dann Raum, wenn Feststellungen über das Verhältnis der vergleichsweisen Kostenübernahme nicht getroffen werden können. VwGH 96/16/0102 v. 21.01.1998. (Bescheid aufgehoben)