( GGG § 18 ) Wurde ein Vergleich im Zuge eines bereits laufenden Rechtsstreites zu dessen Beendigung geschlossen, schließt dies eine Beurteilung als prätorischer Vergleich aus. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine in den Vergleich aufgenommene Verpflichtung eine Person betrifft, die nicht Partei des zivilgerichtlichen Verfahrens war. VwGH 97/16/0232 v. 21.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)