( GGG § 18 ) Wird in einem Räumungsvergleich eine Zahlungspflicht der (ehemaligen) Mieterin „bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Räumung“ begründet, ist für die Berechnung der erhöhten Pauschalgebühr das Zehnfache der Jahresleistung heranzuziehen. VwGH 96/16/0232 v. 14.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)