( GewO § 82 lit f ) Der Geltendmachung des Entlassungsgrundes der unterlassenen Arbeitsleistung steht nicht nur ein vom Arbeitgeber zum betrieblichen Maßstab gemachter zwangloser Umgang mit Arbeitszeitregelungen entgegen, sondern insbesondere eine jahrelange Hinnahme regelmäßiger Unpünktlichkeit und das Unterbleiben der dadurch gebotenen Verwarnung bei einer unter geänderten Arbeitsbedingungen erstmals erfolgten Verspätung. OLG Wien 10 Ra 326/97b v. 30.03. ...