(GewO § 82 lit f) Tritt ein ausländischer Arbeitnehmer ohne Verständigung des Arbeitgebers nach seinem Urlaub um eine Woche verspätet seinen Dienst an, weil er seinen Reisepaß - der an sich noch ein Jahr gültig war, jedoch bei der Einreise von den Behörden nicht mehr anerkannt wurde - in seinem Heimatort verlängern lassen mußte, ist der verspätete Dienstantritt kein Entlassungsgrund, wenn die Arbeitsleistung des Ausländers nicht besonders dringlich war und sein Urlaub verlängert worden wäre, hätte er sich gemeldet. OGH 8 Ob A 275/95 v. 14.09.1995.