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GewO § 82 lit d

ArbeitsrechtARD 4770/46/96 Heft 4770 v. 27.8.1996

(GewO § 82 lit d) Verwendet ein Arbeiter eine von seiner Frau unrichtig auf seinen Namen ausgefüllte Blankobestätigung über einen Arztbesuch, verwirklicht er eine Urkundenfälschung im Sinne des § 223 Abs 2 StGB und somit den Entlassungsgrund des § 82 lit d GewO. OLG Wien 9 Ra 54/96v v. 28.06.1996.

Anm.: Bestätigt durch OGH 9 Ob A 2279/96d v. 4. 12. 1996, ARD 4809/20/97.

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