( GewO § 82 lit c ) Es stellt keinen Entlassungsgrund dar, wenn sich jemand im Rahmen der Freizeitgestaltung regelmäßig berauscht und sich dabei verletzt, auch wenn er des öfteren bereits alkoholisiert am Arbeitsplatz erschienen ist. ASG Wien 10 Cga 156/94x v. 07.05.1996, bestätigt durch OLG Wien 10 Ra 332/96h v. 30. 1. 1997.