vorheriges Dokument
nächstes Dokument

GewO § 82 lit c

ArbeitsrechtARD 4828/35/97 Heft 4828 v. 2.4.1997

( GewO § 82 lit c ) Es stellt keinen Entlassungsgrund dar, wenn sich jemand im Rahmen der Freizeitgestaltung regelmäßig berauscht und sich dabei verletzt, auch wenn er des öfteren bereits alkoholisiert am Arbeitsplatz erschienen ist. ASG Wien 10 Cga 156/94x v. 07.05.1996, bestätigt durch OLG Wien 10 Ra 332/96h v. 30. 1. 1997.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte