(GewO § 22 Abs. 4) § 22 Abs. 4 GewO 1994 ermächtigt den BM f. wirtschaftl. Angelegenheiten, eine Nachsichtserteilung insofern zu verbieten, als dies "Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern".