( ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit b ) Der Begriff „gewerkschaftliche Betätigung“ als unzulässiges Motiv für eine Kündigung ist nicht eng zu verstehen und es genügt zur Erfüllung dieses geschützten Tatbestandes schon die Tätigkeit als Verbindungsperson zwischen Gewerkschaft und Belegschaft.
OLG Wien 7 Ra 115/98b v. 05. 6.1998