( § 23 Z 1 EStG ) Die Eigenschaft des Abgabepflichtigen als Gesellschafter und Geschäftsführer bei einer im Immobiliengeschäft tätigen Gesellschaft und das Durchführen von Immobiliengeschäften durch den Abgabepflichtigen über mehrere Jahre sind gewichtige Indizien für einen gewerblichen Grundstückshandel.
VwGH 18.12.2001, 99/15/0155